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Startseite > Prüfungsausschuss

Mit '''Prüfungsausschuss''' bezeichnet man einerseits ein von Fachleuten, die eine (Examen) abnehmen, und andererseits ein Gremium, das von einem übergeordneten Gremium zur Vornahme von Handlungen zur Prüfung von Vorgängen oder Sachverhalten oder eingesetzt wird.

Abnahme von Prüfungen (Examen)

Prüfungsausschuss an Hochschulen

Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus Mitarbeitern einer oder einer anderen , die nicht alle notwendigerweise en sein müssen. Er entscheidet über die Zulassung zur und zur , sowie über die Anerkennung von Leistungsnachweisen. Des Weiteren hat er oftmals weitgehende Befugnisse bei der Auslegung, Anwendung und Weiterentwicklung von und en. Der Prüfungsausschuss agiert außerdem als Klage- und bei Auseinandersetzungen bezüglich des Ablaufs und der Bewertung von Prüfungsleistungen.

Prüfungsausschüsse für Berufsprüfungen

  • Prüfungsausschüsse der n (IHK)
Die IHK-Prüfungen in der Berufsausbildung und in der Weiterbildung werden von ehrenamtlich berufenen Prüfern durchgeführt. Dem Prüfungsausschuss gehört mindestens ein Lehrer an.
  • Prüfungsausschüsse der n
  • Prüfungsausschüsse spezieller Berufsgruppen

Prüfungsausschüsse für Befähigungsprüfungen

(Beispiele)
  • Prüfungsausschüsse für
    • (ein Konsortium im Auftrag des Deutschen Segelverbandes oder des Deutschen Motoryachtverbandes)
    • en

Prüfung von Vorgängen oder Sachverhalten

Prüfungsausschuss in Firmen

Aufsichtsgremien von Firmen richten vielfach einen Ausschuss zur Prüfung der Rechnungslegung ein ().

Prüfungsausschuss staatlicher Institutionen

In hat der Prüfungsausschuss ?die Aufgabe, als nachprüfendes Kollegialorgan festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums zu überzeugen.?

Siehe auch

Einzelnachweise